Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

der alpha mobile-marine GmbH, Gewerbepark 20 b/C, D-18546 Sassnitz

Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil aller unserer vertraglichen Beziehungen, Lieferungen und sonstigen Leistungen, die bei Unternehmen oder juristischen Personen des Öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen auch für künftige beauftragte Leistungen gelten. Von unseren Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) abweichenden Bedingungen unserer Vertrags- und Geschäftspartner wird ausdrücklich widersprochen; derartige Bedingungen werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen bei Eingang bei uns nicht noch einmal widersprechen.

 

A. Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend, insbesondere Angaben in Prospekten, Anzeigen etc. sind unverbindlich, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung.
  2. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis vier Wochen, bei Booten, die beim Verkäufer vorhanden sind, bis 10 Tage gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
  3. Für die Verpflichtung des Verkäufers ist ausschließlich seine schriftliche Bestätigung maßgeblich. Dies gilt insbesondere auch für zugesicherte Eigenschaften der Kaufsache.
  4. Für Fernabsatzgeschäfte weisen wir auf das 14-tägige Widerrufsrecht hin.

 

B. Preise

  1. Schriftlich bestätigte Preisangaben sind grundsätzlich verbindlich. Liegt zwischen Abschluss des Vertrages und dem vorgesehenen Zeitpunkt der Lieferung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten und ändert sich während dieses Zeitraumes der Satz des gesetzlichen Zolls, der gesetzlichen Mehrwertsteuer oder ändert sich während dieses Zeitraumes Material- und Lohnkosten – bei Importware der amtliche Wechselkurs -, so ändert sich der Brutto-Preis entsprechend. Dies gilt auch im Falle eines möglicherweise vereinbarten Fest- oder Pauschalpreises, sofern diese Preisanpassung ausdrücklich vereinbart wurde.
  2. Die Preise schließen die gesetzliche Mehrwertsteuer ein.

 

C. Zahlung

  1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistung sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung der Rechnung zur Zahlung in bar oder unmittelbar auf ein von diesem angegebenen Bankkonto spesenfrei ohne jeden Abzug fällig.
  2. Bei Eingang der Auftragsbestätigung ist vom Käufer eine Anzahlung in Höhe von 50% des bestätigten Brutto-Gesamtpreises zu leisten. Die Übergabe des Bootes erfolgt nach Eingang des Restkaufpreises beim Verkäufer.
  3. Anderweitige Zahlungsmodalitäten (insbesondere Hereinnahme von Schecks oder Wechseln) sind nur dann verbindlich, wenn der Verkäufer vorher schriftlich seine Zustimmung erteilt hat, auch dann erfolgt die Annahme von Schecks oder Wechseln nur zahlungshalber, alle dabei anfallenden Spesen trägt der Käufer.
  4. Verlangt der Verkäufer Ersatz des Verzugsschadens in Form von Verzugszinsen, so werden die gesetzlich bestimmten Verzugszinsen berechnet. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung so beträgt dieser 20% des Brutto-Gesamtpreises. In beiden Fällen ist der Schadensbetrag höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen ungewöhnlich höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist.
  5. Gegen Zahlungsansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel gegen den Verkäufer vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem Kaufvertrag beruht.

 

D. Lieferung

  1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Ist Verbindlichkeit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, gilt im Zweifelsfall unverbindlich.
  2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der 6-Wochen-Frist gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei
    leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmen, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
  3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts.
  4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eingetretene Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffer 1 bis 3 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer von Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
  5. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.
  6. Der übliche Leistungsort ist der Firmensitz des Verkäufers, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

 

E. Abnahme

  1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Fall der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung so beträgt dieser 20% des Brutto-Gesamtpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen ungewöhnlich höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
  2. Über alle weitergehenden oder zusätzlichen Leistungen des Verkäufers, welche vom Käufer gewünscht werden, ist ein gesonderter Vertrag abzuschließen, der die Verpflichtung des Verkäufers aus diesem Kaufvertrag unberührt läßt. Dies gilt insbesondere, wenn der Käufer wünscht, das Boot an einen anderen Ort zu verbringen, derartiges hat der Käufer auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko zu veranlassen.
  3. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Käufer auf sein Prüfrecht verzichtet oder Versandauftrag erteilt.

 

F. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle Lieferungen des Verkäufers erfolgen unter Eigentumsvorbehalt bis zur völligen Bezahlung durch den Käufer (Vorbehaltsware). Dies gilt auch für Forderungen aus dem Kaufvertrag, die der Verkäufer gegen den Käufer in Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand nachträglich erwirbt. Der Käufer darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.
  2. Bei Zugriff Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu benachrichtigen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist der Verkäufer jederzeit berechtigt, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zurückzunehmen. In der Zurücknahme wie auch in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
  4. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz der Bootspapiere und der Schlüssel dem Verkäufer zu.

 

G. Sachmangel

  1. Der Verkäufer gewährleistet, dass die Ware bei Erhalt im Wesentlichen die in der mitgelieferten Dokumentation beschriebenen Funktionen ausführt. Geringfügige Abweichungen von den in der Dokumentation beschriebenen Funktionen begründen keinen Gewährleistungsanspruch. Andere Dokumente und Aussagen sind für die Beschaffenheit der Ware unbeachtlich.
  2. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:
    a) Ansprüche auf Mangelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller / Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen. Die Erstattung etwaiger Transportkosten ist auf jeden Fall ausgeschlossen, sofern der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist. Eine Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung kann der Verkäufer verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten durchgeführt werden kann.
    b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den, dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller / Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten, dienstbereiten Betreib zu wenden.
    c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
    d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmangelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen
    e) Mehrfache Mängelbeseitigungen sind zulässig oder der Verkäufer liefert Ersatz.
    f) Ein Sachmangel besteht nicht, wenn der Fehler beruht
    – auf natürlichem Verschleiß,
    – auf nicht durch den Verkäufer, einen gesetzlichen Vertreter oder einen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers erfolgte Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung, insbesondere auch Lagerung, einer zugestimmt hat,
    – auf einer, der normalen Benutzung des Kaufgegenstandes widersprechenden Verwendungsart, welcher der Verkäufer im Einzelfall nicht zugestimmt hat.
    – unsachgemäßer Instandsetzung, Wartung oder Pflege in einem für den Käufer erkennbar von dem Verkäufer für die Betreuung nicht anerkannten Betrieb
    – auf Einbau von Teilen, deren Verwendung der Hersteller nicht genehmigt hat,
    – auf Veränderungen des Kaufgegenstandes in einer vom Hersteller nicht genehmigten Weise,
    – auf Nichtbefolgen der Vorschriften und Betriebsanleitungen über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes, beispielsweise bei Kauf eines neuen Motors dessen ordnungsgemäße Wartung zum Ablauf des ersten Jahres.
    g) Die Bedienungsanleitung, allgemeine Informationen und Sicherheitshinweise, die ausgehändigt werden, sind Bestandteil des Kaufvertrages.
  3. Falls der Käufer Verbraucher ist, verjähren Ansprüche wegen Sachmängeln bei Neuwaren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren und bei gebrauchter Ware in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Falls der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, leistet der Verkäufer innerhalb eines Jahres für Mängel der Ware nach seiner Wahl Gewähr durch Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung). Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

H. Haftung

  1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.
  2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
  3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt D abschließend geregelt.
  4. Wir haften für kostenlos auf dem Betriebsgelände befindlichen Gegenstände, insbesondere für bei uns im Hof und im Winterlager (Kreuzerhof) abgestellte Hänger, Boote und Motoren nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Wir haften nicht für Diebstahl, Vandalismus, Feuer oder Abhandenkommen uns überlassener Gegenstände. Das gleiche gilt für Test-, Probe- oder Übungsfahrten. Wir empfehlen für diese Risiken den Abschluss einer eigenen Versicherung. Für uns ordnungsgemäß übergebene Gegenstände sichern wir eine pflegliche und sorgfältige Behandlung zu.
  5. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter des Verkäufers bei direkter Inanspruchnahme durch den Käufer.

 

I. Erklärung zur Verwendung ihrer allgemeinen persönlichen Daten

  1. Hiermit willigt der Käufer darin ein, dass seine allgemeinen, personenbezogenen Daten unter Beachtung der grundsätzlichen Datensparsamkeit und der Datenvermeidung verwendet werden.
    a) Zu Angebots-, Auftrags-, Leistungs-, Rechnungs-, Garantieabwicklungen und Kundenkartei.
    b) Zur Beratung und zur Information über Versicherungs- und sonstige Finanzdienstleistungen.
    c) Zu Werbezwecken auf der Homepage von alpha mobile-marine, als Bild- und Videomaterial.
    Die Einwilligungserklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen werden.

 

J. Weitere Bestimmungen

  1. Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
  2. Alle Änderungen und mündlichen Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.
  3. Soweit einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam sein sollten, bleibt der Vertrag einschließlich der übrigen Bestimmungen der Geschäfts- und Lieferbedingungen wirksam. Die unwirksame Bestimmung gilt durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien bei Vertragsschluss am nächsten kommt. Dies gilt auch für Lücken im Vertrag.
  4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Insbesondere gelten die Dock- und Reparaturbedingungen des Verbandes für Schiffbau und Meerestechnik e.V. 20099 Hamburg, die mit Erteilung eines Werkauftrages, Mietvertrages bzw. einer Bestellung anerkannt werden.
  5. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. Der gleiche Gerichtstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
    Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.